Zehnt – der Steuerblog "10 goldene Regeln ..."

In unserer neuen Blog-Beitragsserie werden die zehn wichtigsten steuerlichen Punkte zu verschiedenen Themen kompakt und präzise zusammengestellt.

Jeder Beitrag bietet wertvolle Tipps!

 

10 goldene Regeln für die Mandats- und Vergütungsvereinbarung

Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Mandats- und Vergütungsvereinbarung sind vielfältig und zT streng. Von uns erfahren Sie „10 goldene Regeln für die Mandats- und Vergütungsvereinbarung“, die es zu beachten gilt.


1. Mandatsvereinbarung im Vorhinein, schriftlich, passgenau und sorgfältig treffen

  • Insbesondere sollte der Mandatsgegenstand genau beschrieben werden, so lässt sich der Pflichtenkreis „festzurren“. 
     


2. Möglichst getrennter Abschluss vom Mandatsvertrag und der Haftungsbegrenzung

  • Bei Zusammenfassung in einer Urkunde sollte zumindest eine klare Gliederung (I. Mandatsvereinbarung, II. Haftungsbegrenzung) erfolgen.


3. Klarstellung der Geltung einer Haftungsbegrenzung auch gegenüber Dritten

  • Es empfiehlt sich ausdrücklich klarzustellen, dass gegenüber Dritten, die in den Schutzbereich des Mandatsvertrags fallen, die Haftungsbegrenzung in gleicher Weise gelten soll.
     


4. Allgemeine Auftragsbedingungen müssen in den Mandatsvertrag einbezogen werden

  • Eine Schriftform für die Einbeziehung der AAB in den Mandatsvertrag ist gesetzlich nicht vorgesehen. Insofern spricht nichts gegen den Erhalt der Einverständniserklärung des Mandanten per E-Mail. Allerdings: Im Streitfall muss die Einbeziehung bewiesen werden. Sicherster Weg: Original in Papierform in den Mandantenunterlagen.

 

5. Haftungsbegrenzung in allgemeinen Auftragsbedingungen für Steuerberater und reine Steuerberatungsgesellschaften auch bei grober Fahrlässigkeit möglich

  • Dies entspricht nach wie vor der hM. Soweit ersichtlich existiert auch kein Urteil, in dem dieses Thema zulasten von Steuerberatern entschieden wurde und nur ein Urteil aus dem Jahr 2013 (LG Hamburg), das nicht rechtskräftig wurde, in dem dies zulasten von Wirtschaftsprüfern entschieden wurde. Diese Entscheidung stellt uE eine Mindermeinung dar. Der BGH hat sich hierzu allerdings noch nicht geäußert.

 

6. Haftungsbegrenzung in allgemeinen Auftragsbedingungen sind auf die vertraglichen Schadensersatzansprüche bei fehlerhafter Beratung zu beziehen

  • Weiter gefassten Formulierungen droht das Risiko der Unwirksamkeit.

 

7. Keine Regelungen zur Verjährungsverkürzung oder Vorverlagerung des Verjährungsbeginns in allgemeinen Auftragsbedingungen 

  • Regelungen zur Verjährungsverkürzung oder zur Vorverlagerung des Verjährungsbeginns in allgemeinen Auftragsbedingungen dürften unwirksam sein.

 

8. Keine Ausschlussklauseln für die klageweise Durchsetzung von Ansprüchen in allgemeinen Auftragsbedingungen

  • Derartige Regelungen in allgemeinen Auftragsbedingungen dürften ebenfalls unwirksam sein.

 

9. Vergütungsvereinbarung als solche bezeichnen und von anderen Vereinbarungen deutlich absetzen

  • Soll eine gesonderte, von den gesetzlichen Gebühren abweichende Vergütungsvereinbarung geschlossen werden, muss diese, um wirksam zu sein, als solche bezeichnet sein und hinreichend deutlich von dem übrigen Teil der Vereinbarung abgegrenzt sein. 
  • Gegenüber Verbrauchern fordert der EuGH, dass Vergütungsansprüche aufgrund einer Vergütungsvereinbarung vorab klar und hinreichend transparent, sowohl der Berechnungsgröße als auch im Hinblick auf die voraussichtliche Höhe offengelegt werden. Anderenfalls droht die Unwirksamkeit und Rückforderbarkeit des Honorars. 

 

10. 15-Minuten-Taktungen für Stundenhonorare sind regelmäßig unwirksam 

  • Wird ein Stundenhonorar vereinbart, sind 15-Minuten-Taktungen in der Regel unwirksam. 
Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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Dr. Carina Freitag
Rechtsanwältin, Steuerberaterin
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